AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

– der Premier Tech Water and Environment GmbH –

Am Gammgraben 2, 19258 Boizenburg, Amtsgericht Schwerin HRB 12873

 

 

  • 1 Allgemeines

Die jeweils aktuellen allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen stellen die Grundlage sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen der Premier Tech Water and Environment GmbH („PTWE“) und ihren Käufern, Auftraggebern und Kunden („Kunden“) dar. Sie werden Bestandteil einer jeden Bestellung bzw. eines jeden Vertrages. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung einer Teilzahlung gelten diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind diese Bedingungen Bestandteil aller zukünftigen Verkäufe und Lieferungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und Vertragspartners verpflichten PTWE nicht und gelten als abgelehnt, auch wenn ihnen (ungeachtet der Kenntnis über deren Bestehen) nicht ausdrücklich widersprochen wird. Individuelle vertragliche Abreden und Vereinbarungen haben jedoch Vorrang vor den allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die von PTWE unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sowie Neben- und Änderungsabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PTWE, es sei denn, PTWE veranlasst unverzüglich die Lieferung der bestellten Ware. In diesem Fall gilt die Veranlassung der Lieferung, spätestens jedoch die Rechnung, als Auftragsbestätigung.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Diese Angaben stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet worden sind. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Kunden.
  3. PTWE behält sich Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Eine Verwendung dieser Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch PTWE. Zuwiderhandlungen verpflichten den Verwender zum Schadenersatz.
  • 3 Preise und Bezahlung
  1. Sofern schriftlich nichts anderes ausgewiesen ist, gelten alle genannten Preise Netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Preise verstehen sich frei Verladung ab Werk. Verteuern sich Kostenfaktoren (u.a. Rohstoffkosten, Energiekosten, Lohnkosten, Versicherung, Zölle etc.) in der Zeit zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Datum der Lieferung, so ist PTWE berechtigt eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. In jedem Fall ist PTWE berechtigt, bei Lieferung geltende Listenpreise unter entsprechender Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten Boni, Skonti, Abschläge und sonstigen Rabatte zugrunde zu legen. Die vereinbarten Preise gelten jedoch für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Auftragsbestätigung als Festpreise.
  2. Nachträglich (nach Auftragsbestätigung) gewünschte Änderungen bezüglich der Ausführungen der bestellten Waren werden besonders berechnet. Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Listenpreise von PTWE. Falls solche nicht existieren, soll der Preis durch PTWE bestimmt werden.
  3. Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Grundsätzlich ist der Eingang der Zahlung bei PTWE für die Einhaltung der Zahlungsfrist maßgebend.
  5. Bei Zahlungsverzug ist PTWE berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, vom Vertrag zurückzutreten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
  6. PTWE behält sich vor, eingehende Zahlungen auf die älteste fällige Forderung in gesetzlicher Reihenfolge (Kosten, Zinsen, Hauptleistung) zu verrechnen.
  7. Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen können, berechtigen PTWE, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen die gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Es steht PTWE dann zur Wahl, ausstehende Lieferungen, insbesondere Teillieferungen, nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, oder, wenn der Kunde mit der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung in Verzug geraten ist, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  8. Der Kunde kann gegenüber PTWE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. PTWE behält sich vor Rechnungen, wo immer möglich, in elektronischer Form zu versenden. Der Kunde ist hiermit einverstanden.
  • 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung des Auftrages. Sie sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder PTWE dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  2. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach dem Ermessen von PTWE und unter Ausschluss jeglicher Haftung nach Maßgabe von § 7.
  3. PTWE ist zu vorzeitiger Leistung und Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  4. Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der Verladung im Werk bzw. mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  5. Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen hinsichtlich derer PTWE weder eigener Vorsatz noch eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist, hat PTWE auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten und verlängert die Frist um die Dauer der Umstände zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dazu zählen insbesondere Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen wie Feuer, Hagel, Sturmschäden o. ä., Sabotage, Vandalismus, Diebstahl, Lieferschwierigkeiten oder Vertragsverletzungen unserer Lieferanten oder Spediteure.
  6. In diesen Fällen ist PTWE berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein teilweiser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nachweist, dass er an der verbleibenden Teilleistung kein Interesse hat. Dies gilt auch bei unverbindlich vereinbarten Lieferzeiten.
  7. In Fällen des Absatzes 5 ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verzögerung länger als 30 Tage dauert und er schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.
  8. Sollte der Kunde die Ware von PTWE endgültig nicht abnehmen, kann PTWE eine Pauschale von 25% des Verkaufspreises verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ebenso nachgelassen, wie PTWE den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen und verlangen kann.
  • 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die PTWE aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von PTWE angenommene Schecks einzulösen, behält sich PTWE das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Übersteigt der Wert der für PTWE bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 20 %, so ist PTWE auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
  2. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherheitsnehmern in ausreichender Form bekannt gemacht wird.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware/hergestellten Sache, zu deren vollen Wert, da PTWE als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PTWE Miteigentum am Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
  4. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon mit Vertragsschluss insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an PTWE ab, welches die Abtretung annimmt.
  5. Zugriffe Dritter auf die PTWE gehörenden Waren und Forderungen hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für PTWE zu verwahren. PTWE ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versichern.
  7. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und PTWE die Erlöse jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. PTWE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen PTWE gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann PTWE verlangen, dass der Kunde PTWE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 6 Gewährleistung
  1. Sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt, so ist die gesetzliche Gewährleistung auf zwölf Monate begrenzt; bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Kunden oder an den Endkunden an welchen PTWE oder ein Dritter das Produkt im Auftrag des Kunden liefert. Sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Leistungsort (inkl. der Nacherfüllung) der Geschäftssitz von PTWE. Wird die Kaufsache auf Wunsch des Kunden an einen anderen als den Leistungsort versandt so gilt § 447 BGB entsprechend. Dies gilt auch wenn der Transport von PTWE durchgeführt wird.
  2. Ist der Kunde Unternehmer hat er gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen und ist spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung ausgeschlossen.
  3. Bei Waren/Produkten zum Erdeinbau gelten optische Makel wie z.B. Kratzer und Dellen nicht als Mängel im Sinne der gesetzlichen Regelungen, soweit eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht besteht.
  4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von PTWE nicht befolgt oder die Produkte nicht der Einbau- bzw. Aufbauanleitung entsprechend montiert, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne Genehmigung von PTWE selbst Reparaturversuche unternimmt oder Dritte damit beauftragt. Das Öffnen von technischen Geräten führt ebenfalls zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern Mängel dadurch entstanden sind oder sich ausgeweitet haben.
  5. Ist die Ware mangelhaft, so ist PTWE nach seiner Wahl zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung übernimmt PTWE die Kosten für den Transport der neu zu liefernden Sache zum ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ort innerhalb von Deutschland liegt und mit einem LKW zugänglich ist. Andernfalls haftet PTWE nur für die tatsächlich anfallenden bzw. die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Warenwertes zum Zeitpunkt des Verkaufs. Weitere Kosten, insbesondere Kosten des Ein- und Ausbaus der Ware (sofern nicht ausdrücklich geschuldet), Kosten der Weitersendung und die Kosten der Untersuchung der Ware werden von PTWE nicht übernommen.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen PTWE stehen nur dem jeweiligen Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  7. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  8. Macht der Kunde einen Mangel geltend, welcher sich nicht als Fall der Gewährleistung herausstellt, so ist er verpflichtet, PTWE alle durch den vermeintlichen Gewährleistungsfall entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten des mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängenden Schriftverkehrs, der Telefonate, der aufgewendeten Arbeitszeit, Prüfungs-, Versendungs- und Abholkosten zu erstatten. PTWE ist berechtigt, insoweit angemessene und für die jeweilige Arbeit branchenübliche Pauschalen zugrunde zu legen. PTWE kann verlangen, dass der Kunde seine Einstandspflicht im Sinne dieser Regelung bestätigt, bevor PTWE das Vorliegen einer Einstandspflicht prüft. Die voraussichtlichen Kosten werden dem Kunden auf Verlangen bereits vor Prüfung mitgeteilt.
  • 7 Haftung
  1. Die Haftung bei Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Ansonsten haftet PTWE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahr-lässigkeit haftet PTWE nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt ist, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im letzteren Fall ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz von Folgeschäden (bspw. entgangener Gewinn) ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit PTWE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Im Übrigen ist die Haftung, soweit dies vertraglich möglich ist, ausgeschlossen.
  3. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter.
  • 8 Garantie
  1. Sofern Garantieerklärungen von PTWE gegenüber dem Endkunden abgegeben werden, so gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt. Grundsätzlich im Rahmen einer Garantie nicht mit umfasst sind der Ersatz von Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Kosten für Leistungen, die aufgrund der Garantieerklärung erfolgen. Diese Kosten werden dem Kunden von PTWE separat in Rechnung gestellt. Mit der Reparatur oder Nachlieferung beginnt die Garantiezeit nicht neu zu laufen. Gesetzliche Gewährleistungsregelungen bleiben unberührt.
  2. Für Produkte von PTWE, welche vom Kunden (Unternehmer) bzw. Weiterverkäufer als Ausstellungsstücke auf allgemein zugänglichen Laden-, Verkaufsflächen oder Lagerflächen ausgestellt werden, gelten Garantieregelungen nicht. Für derartige Produkte wird von PTWE keine Garantie neben der gesetzlichen Gewährleistung gegeben.
  • 9 Datenspeicherung

PTWE ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Datenschutzrechts zu verarbeiten, zu speichern und zu verwenden. Nähere Informationen zu Umfang der Verarbeitung und Speicherdauer der erhobenen Daten und den Ihnen zustehenden Rechten finden sich in unsere Datenschutzerklärung für Vertragspartner.

  • 10 Schlussbestimmungen
  1. „Schriftlich“ beinhaltet in diesen Bestimmungen auch die Übermittlung per Fax oder E-Mail, es sei denn es ist abweichendes geregelt.
  2. Die Verträge und seine Auslegung sowie außervertragliche Schuldverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Ansprüche, die bereits vor Vertragsschluss begründet wurden.
  3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. PTWE kann jedoch auch wahlweise an einem anderen Ort klagen, soweit ein Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung begründet werden kann.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Vertrages selbst zur Folge. Anstelle einer ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine den Interessen beider Parteien angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die
    Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
  5. Ergänzungen und Abänderung dieser allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftform selbst.

Boizenburg, Dezember 2021